AGB'S

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich
Allen Vereinbarungen und Angeboten, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, liegen ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Geschäftspartners verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder wir die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
2. Angebote und Aufträge
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, auch hinsichtlich Menge, Verpackung und Preis. Von uns übergebene Muster stellen nur die allgemeine Beschaffenheit einer Warensorte dar. Kleine Abweichungen bei Lieferung der Ware in Bezug auf Farbe, Gehalt, Schnitt und Rebelung sind nicht zu vermeiden und bleiben vorbehalten.
(2) Aufträge können nur schriftlich erteilt werden. Solange ein Auftrag nicht ausdrücklich abgelehnt ist, bleibt der Besteller an ihn gebunden. Ist zur Durchführung des Auftrages die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so ist diese Mitwirkung eine vertragliche Verpflichtung.
(3) Spätere Ergänzungen, Abänderungen, Kündigung und mündliche Abreden bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
(1) Unsere Preise gelten „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, Transport, Verladung und Versicherung, welche gesondert in Rechnung gestellt werden. Diesen liegen die aktuellen Kosten zugrunde. Sollten sich unsere Kalkulationsgrundlagen, insbesondere Materialpreise, Löhne und Abgaben ändern, sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen bzw. dann von uns errechneten Preise in Rechnung zu stellen. Für Nachbestellungen sind die Preise von früheren oder laufenden Aufträgen nicht bindend. Verpackungskosten werden von uns, wenn nicht anders vermerkt, brutto für netto berechnet.
(2) Wenn nicht angegeben, verstehen sich unsere Preise grundsätzlich in Euro per 1 kg bfn (brutto für netto).
(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Besteller entsprechend zusätzlich zu entrichten.
(4) Die Lieferung ist sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 21 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung Zahlung leistet.
(5) Wird die Ware aus irgendeinem Grund vorerst auf Lager genommen, so gilt der Tag der Anzeige der Versandbereitschaft als Fälligkeitstag.
(6) Die Hereinnahme von Wechseln oder Schecks bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und erfolgt dann nur erfüllungshalber. Alle mit der Einlösung des Wechsel- bzw. Scheckbetrages entstandenen Kosten, Spesen, Steuern usw. sind vom Besteller zu tragen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist in jedem Falle das Datum der Gutschrift auf unserem Konto entscheidend.
(7) Etwaige Einwendungen gegen unsere Rechnungen sind unverzüglich nach deren Zugang schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, gilt die betreffende Rechnung als vollumfänglich anerkannt. Einwendungen des Bestellers gegen diese Rechnung sind dann vollumfänglich ausgeschlossen.
(8) Wir sind berechtigt, für unsere Forderungen jederzeit Sicherheit zu verlangen. Werden uns, zu welchem Zeitpunkt auch immer, Umstände bekannt, die uns berechtigen, an der Kreditwürdigkeit des Bestellers Zweifel zu haben, oder werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und/oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware auf seine Kosten wegzunehmen.
(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
4. Lieferung, Lieferzeit
(1) Eine dem Besteller mitgeteilte Lieferzeit gilt nicht als fest vereinbart. Sie gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware das Lager verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt wurde.
(2) Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche aufgrund Nichteinhaltung von Lieferfristen und Terminen sind ausgeschlossen.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen seitens des Bestellers voraus.Zurückbehaltungsrechte (§§ 273, 320 BGB), insbesondere bei Zahlungsverzug des Bestellers, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(4) An den Besteller überlassene Transportvorrichtungen/-behälter bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller auf dessen Gefahr und Kosten in ordnungsgemäßem Zustand unverzüglich an uns zurückzuführen. Für Beschädigung oder Verlust während des Transports haftet der Besteller.
(5) Unvorhergesehene Vorkommnisse, insbesondere Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen und -einschränkungen, Maschinendefekte, Unruhen, behördliche Maßnahmen jeder Art, aber auch Miss- und Minderernten, Rohstoff- und Materialmangel, entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Gleiches gilt, wenn derartige Vorkommnisse sich bei unseren Unterlieferanten ereignen. In allen diesen Fällen haben wir sodann das Recht, vom Vertrage zurückzutreten oder den Vertrag um die entsprechende mengenmäßige und/oder qualitative Ausfallquote zu reduzieren.
(6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(7) Teillieferungen dürfen nicht zurückgewiesen werden. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so ist mangels näherer
Vereinbarung je 1/3 der Gesamtmenge in Intervallen von je einem Monat abzurufen.
5. Gefahrenübergang, Erfüllungsort
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart, also unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(2) Wird die Ware zum Besteller geschickt, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Ver-schlechterung der Ware mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers auf den Besteller über, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die o.g. Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6. Rechte bei Mängeln
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen zwingend voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Bei Gewichtsangaben ist in einem jeden Falle das Abgangsgewicht entscheidend. Handelsüblicher Schwund stellt keinen Mangel dar.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadens-ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinal-pflicht) verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadens ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Einhaltung arznei- und lebensmittelrechtlicher Vorschriften einschließlich der hierzu erlassenen EU-Verordnungen ist Sache des Bestellers.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(11) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
7. Gesamthaftung, Schadensersatz
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Beschädigung und Untergang, insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns und unentgeltlich vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag einschließlich USt.) zu dem Anschaffungspreis (Rechnungs-Endbetrag einschließlich USt.) der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung/Umbildung entstehende Sache gelten die vorstehenden Absätze im Übrigen entsprechend.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag einschließlich USt.) zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenständen (Rechnungs-Endbetrag ein-schließlich USt.) zum Zeitpunkt der Vermischung/ Vermengung. Erfolgt die Vermischung/Vermengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig entsprechend Satz 1 Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt diese Gegenstände für uns.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten.
(3) Sollten einzelne oder mehrere der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen vorstehenden Regelungen hiervon unberührt.

Stand: Februar 2007